Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den/die Erben über. Will jemand nicht Erbe sein, so kann er die Erbschaft ausschlagen, sobald sie ihm angefallen ist. Der Anfall der Erbschaft gilt dann als nicht erfolgt. Ein Erbe kann die Erbschaft allerdings dann nicht mehr ausschlagen, wenn er die Erbschaft angenommen hat. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Hier kann es genügen, dass der Erbe durch sein Handeln zu erkennen gibt, dass er seine Erbenstellung annimmt, indem er beispielsweise Gegenstände aus dem Nachlass veräußert. Die Erbschaft gilt auch dann als angenommen, wenn der Erbe bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist (ohne Auslandsbezug sechs Wochen) die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen hat.

Was aber tun, wenn sich erst nach Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft herausstellt, dass die Entscheidung falsch war? Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe kurz nach Annahme der Erbschaft von erheblichen Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers erfährt oder nach der Ausschlagung Vermögenswerte auftauchen, die eine Stellung als Erbe plötzlich wieder wirtschaftlich interessant machen. Hier gibt das Gesetz dem Erben die Möglichkeit, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anzufechten, wenn seine Erklärung durch Täuschung oder Drohung erlangt wurde oder er sich bei Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft in einem Irrtum befunden hat. Dieser Irrtum kann sich in dreierlei Weise manifestieren, nämlich als Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum oder Eigenschaftsirrtum.

Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum oder Eigenschaftsirrtum.

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, was zum Beispiel bei einem Versprechen oder Verschreiben vorkommt. Dies dürfte bei Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft eher selten vorkommen.

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die nach außen hin abgegebene Erklärung zwar genauso abgeben wollte wie erfolgt, sich über deren Bedeutung und Tragweite allerdings nicht im Klaren ist. Ein solcher Irrtum kann dann vorliegen, wenn der Erbe Nachlassgegenstände veräußert hat und ihm nicht bewusst war, dass diese Rechtshandlung ganz allgemein als konkludente Annahme der Erbschaft angesehen wird.

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn bei Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses bestehen. Klassischer Fall ist hier eine bestehende Überschuldung des Nachlasses, wenn die Fehlvorstellung des Erben darüber, dass die Verbindlichkeiten des Nachlasses den Nachlassbestand übersteigen, auf einer unrichtigen Vorstellung von der Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Auf diesem Weg hat der Erbe nun doch noch die Möglichkeit, die verfehlte Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu korrigieren. Konsequenterweise gilt die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme.

Anfechtungsfrist beachten

Allerdings es etwas Eile geboten: Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen (bzw. sechs Monate in Fällen mit Auslandsberührung), nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Annahme der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind. Die Anfechtung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht; sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beglaubigung) abzugeben.

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