Aktuelle Tipps zu Erbschaften und Testamenten von Gerd Fischer,
Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Karlsruhe
Die Enterbung der Kinder
„Meine Kinder sollen einmal keinen Cent von mir erben“. Diese Aussage vieler Elternteile, wenn es um die spätere Verteilung des Nachlasses geht, ist gar nicht so selten. Ein solches Vorhaben ist allerdings nicht so einfach umzusetzen, wie es möglicherweise scheint. Zwar kann jeder Erblasser seinen gesetzlichen Erben, d.h. auch die Kinder, enterben. Dazu muss er tätig werden, sei es durch Testament oder durch Abschluss eines Erbvertrags.
Kann meine Katze erben? Oder mein Hund?
Erben werden können nur natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen (Körperschaften, Gesellschaften, Vereine,... etc.). Tiere sind keine Personen, auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Haustier ist daher auf den Tod des Erblassers anders zu schützen. Durch eine entsprechende Testamentsgestaltung kann dies auch ohne die Erbeinsetzung des Haustieres erfolgen...
Ein häufiger Fehler beim eigenhändigen Testament
Jeder kann heutzutage ein eigenhändiges Testament erstellen. An die Form des Testaments werden auch keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Häufig werden sie jedoch am PC geschrieben oder aus gesundheitlichen Gründen von Angehörigen, die es gut meinen und ein Testament handschriftlich vorbereiten. Diese Testamente sind allesamt völlig unwirksam.
Gemeinsame Sache – das gemeinschaftliche Testament
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es genügt, wenn einer der Ehegatten (Lebenspartner) das Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehegatte (Lebenspartner) die gemeinschaftliche Erklärung unter Angabe des Datums eigenhändig mitunterzeichnet. Voraussetzung für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist...
Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
Aufgrund des deutschen Erbrechts tritt mit dem Tod des Erblassers der Erbe unmittelbar in dessen Rechtsposition ein. Der Erbe wird deshalb sofort Eigentümer bzw. Inhaber aller Nachlassgegenstände, aber auch Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten persönlich, d.h. mit seinem eigenen Vermögen und nicht nur mit dem Nachlassbestand, so die gesetzliche Regelung. Was sind nun Nachlassverbindlichkeiten?
Irrtum bei Annahme der Erbschaft? Die Anfechtung als Ausweg
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den/die Erben über. Will jemand nicht Erbe sein, so kann er die Erbschaft ausschlagen, sobald sie ihm angefallen ist. Der Anfall der Erbschaft gilt dann als nicht erfolgt. Was aber tun, wenn sich erst nach Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft herausstellt, dass die Entscheidung falsch war?
Die Ausschlagung der Erbschaft – Vorsicht Fristen!
Wer träumt nicht davon, eines Tages unverhofft Erbe eines schuldenfreien Millionenvermögens zu werden? Sicher, solche Fä