Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es genügt, wenn einer der Ehegatten (Lebenspartner) das Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehegatte (Lebenspartner) die gemeinschaftliche Erklärung unter Angabe des Datums eigenhändig mitunterzeichnet. Voraussetzung für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nicht, dass sich die Ehegatten (Lebenspartner) wechselseitig zu Erben einsetzen. Ein gemeinschaftliches Testament liegt auch dann vor, wenn die letztwilligen Verfügungen in keiner Beziehung zueinander stehen, solange nur die oben beschriebene Form gegeben ist.

Der Klassiker ist natürlich, dass sich die Ehegatten (Lebenspartner) wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Diese Form des gemeinschaftlichen Testaments ist auch unter dem Begriff des „Berliner Testaments“ bekannt. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig ein und/oder ihre Kinder oder sonst nahestehende Personen, hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Dies ist Folge der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen. Vor dem Tod eines Ehegatten bedarf der Widerruf der notariellen Beurkundung, nach dem Tod erlischt das Recht des anderen Ehegatten zum Widerruf, es sei denn er schlägt das ihm zugewendete aus.

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