Die vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen

Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge:

  • Streit um das Erbe wird vermieden

  • Es können Steuern gespart werden

  • Gegenleistungen können gesichert werden

  • Der Pflichtteilsanspruch wird vorzeitig geregelt

Von einer vorweggenommenen Erbfolge wird gesprochen, wenn der künftige Erblasser wesentliche Vermögensgegenstände – insbesondere Grundstücke – bereits zu seinen Lebzeiten an den oder die künftigen Erben überträgt. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig:

Oft verbindet der Erblasser hiermit die Hoffnung, durch sein vorausschauendes Verhalten unter den künftigen Erben Streit über den Nachlass zu vermeiden und so den Zusammenhalt des Vermögens in der Generationennachfolge zu sichern.

Es sprechen oftmals auch steuerliche Gründe für Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Hier sei insbesondere an das Wiederaufleben von Schenkungsfreibeträgen zehn Jahre nach erfolgter Übertragung (Schenkung) zu denken.

Auch kann sich der künftige Erblasser bei Bedarf Gegenleistungen des Begünstigten ausbedingen, die ihm noch zu Lebzeiten zu Gute kommen, sei es in Form eines lebenslangen Nutzungsrechts an dem übergebenen Grundstück (insbesondere einem Nießbrauch), Rentenzahlungen oder auch Pflegeverpflichtungen des Begünstigten. Diese Gegenleistungen können als Belastung im Grundbuch des zu übergebenden Grundstücks eingetragen werden und bieten so eine Sicherheit zu Gunsten des Übergebers.

Ferner können Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch dazu dienen, künftige Pflichtteilslasten zu steuern bzw. zu reduzieren.

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