„Meine Kinder sollen einmal keinen Cent von mir erben“, so die gar nicht so seltene Aussage vieler Elternteile, wenn es um die spätere Verteilung des Nachlasses geht. Ein solches Vorhaben ist allerdings nicht so einfach umzusetzen, wie es möglicherweise scheint. Zwar kann jeder Erblasser seinen gesetzlichen Erben, d.h. auch die Kinder, enterben. Dazu muss er tätig werden, sei es durch Testament oder durch Abschluss eines Erbvertrags.

“Ich enterbe meine Kinder“ muss in einer solchen letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich angeordnet sein – es genügt, wenn eine andere Person oder andere Personen wie die Kinder für den gesamten Nachlass als Erbe bzw. Erben eingesetzt sind. Durch diese Nichtberücksichtigung sind die Kinder bereits enterbt. Ausreichend wäre auch ein sogenanntes Negativtestament, das keine Erben einsetzt, sondern Erben ausschließt, die ohne dieses Testament als gesetzliche Erben zum Zuge gekommen wären. Hier genügt es, wenn der Testator wie oben angeführt verfügt: „Ich enterbe meine Kinder“. In diesem Fall wären die neben den Kindern noch vorhandenen gesetzlichen Erben bedacht, wie zum Beispiel der Ehegatte oder aber entferntere Verwandte. Abkömmlinge der enterbten Kinder sind durch ein solches Testament im Zweifel ebenfalls ausgeschlossen.

Aber: Durch eine solche Enterbung ist der Pflichtteil der Kinder nicht ausgeschlossen, der immerhin in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. Nun wird mancher findiger Erblasser vielleicht in sein Testament schreiben: “Und den Pflichtteil entziehe ich meinen Kindern auch!“ Aber hilft das? Im Zweifel eher nicht, da für einen Pflichtteilsentzug im Gesetz hohe Hürden aufgestellt wurden. Ein Pflichtteilsentziehungsgrund wäre beispielsweise der, dass der Abkömmling dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person „nach dem Leben trachtet“. Da die anderen Pflichtteilsentziehungsgründe nur unwesentlich weniger schwerwiegender sind, kommt eine Pflichtteilsentziehung nur ausnahmsweise in Betracht.

Was also tun?

Eine Möglichkeit ist natürlich immer, dass der Erblasser auf das missliebige Kind oder die missliebigen Kinder zugeht und sie zu einem Pflichtteilsverzicht bewegt. Ein solcher Pflichtteilsverzicht wird natürlich nicht freiwillig erfolgen, sondern von einer Gegenleistung abhängen. Der Erblasser muss dann entscheiden, was es ihm wert ist, die Freiheit über seine Nachlassplanung zu erlangen. Der Pflichtteilsverzicht ist notariell zu beurkunden.

Eine weitere Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren besteht darin zu heiraten oder jemanden zu adoptieren. Dadurch kommen Pflichtteilsberechtigte hinzu, welche die Pflichtteilsansprüche der Kinder schmälern. Auch kann ein Wechsel des ehelichen Güterstands dazu führen, Pflichtteilsansprüche zu verringern.

Zu Lebzeiten vom Erblasser vorgenommene Schenkungen schmälern aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet selbstverständlich auch die Pflichtteilsansprüche der Kinder. Er ist allerdings zu beachten, dass Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen lassen können, die dazu führen, dass die Schenkung ganz oder zum Teil zum Nachlass hinzugerechnet wird. Hier gilt es also, vorausschauend zu handeln. Zu beachten ist, dass die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt. Pflichtteilsansprüche entstehen nicht, wenn es sich bei der Zuwendung um eine sogenannte Ausstattung handelt. Bei einer Ausstattung handelt es sich um eine Zuwendung der Eltern an ein Kind anlässlich dessen Verheiratung oder der Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung. Um hier der Geltendmachung von späteren Pflichtteilsergänzungsansprüchen vorzubeugen, sollte bei der Ausstattung zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Zuwendung darauf hingewiesen werden, dass sich um eine solche handelt.

Manch ein Erblasser kommt auf die Idee, dass die in guten Zeiten an die Kinder erfolgten Schenkungen jetzt doch zumindest auf den Pflichtteil anzurechnen sind und hält dies auch so entsprechend im Testament fest. Das ist so leider nicht möglich. Der Erblasser muss bereits bei der Schenkung gegenüber dem Beschenkten bestimmen, dass diese Zuwendung auf den späteren Pflichtteil anzurechnen ist. Es empfiehlt sich daher, insbesondere bei größeren Schenkungen an die Kinder, eine Anrechnungsbestimmung hinsichtlich des späteren Pflichtteils zu treffen, um so einer eventuell in späterer Zeit eintretenden Verschlechterung des Verhältnisses zu den Kindern Rechnung zu tragen.

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