Der Nachlass ist überschuldet – Erbschaft ausschlagen?

Ab der Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem eigenen Vermögen für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Was tun, wenn sich später herausstellt, dass es sich um einen überschuldeten bzw. zahlungsunfähigen Nachlass handelt?

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nun nicht mehr möglich. Es kann daher nur noch darum gehen, das Eigenvermögen des Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen. Dies erreicht der Erbe dadurch, indem er die Eröffnung der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Nachlassgericht bzw. Insolvenzgericht beantragt.

Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens ist die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt.

Auch wenn die Eröffnung einer Nachlass­verwal­tung oder eines Nachlass­insolvenz­verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt wird, kann der Erbe die Befriedigung der Nachlass­gläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (Dürftigkeitseinrede).

Hinweis: Bevor ein Erbe die Nachlassverwaltung beantragt, sollte er zur Vermeidung zusätzlicher Kosten eingehend prüfen, ob nicht doch ein Antrag auf die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens das richtige Mittel ist. Oft genug zeigt sich im Laufe der Nachlassverwaltung, dass doch eine Nachlassinsolvenz beantragt werden muss.

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