Der Erblasser kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ein Testament errichten. An die Form des Testaments werden somit keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Allerdings zeigt die Praxis immer wieder, dass jemand seine Erklärung mit der Schreibmaschine (jetzt wohl eher mit dem PC) verfasst und anschließend unterschreibt. Die Gründe hierfür sind verschieden: manch ein Erblasser meint, der Bedeutung dieses Dokuments damit zu entsprechen, bei anderen wiederum klappt´s aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so mit dem Schreiben per Stift. Im letztgenannten Fall finden sich öfters auch gut meinende Angehörige, die das Testament handschriftlich vorbereiten und anschließend vom Testator unterzeichnen lassen, wobei sie teilweise noch als „Zeuge“ ebenfalls unterzeichnen.

Diese Testamente sind ohne Wenn und Aber unwirksam, da die Eigenhändigkeit der Errichtung des Testaments Handschriftlichkeit bedeutet und diese sich auf das ganze Testament beziehen muss und nicht nur die Unterschrift. Kann daher jemand ein eigenhändiges Testament nicht mehr errichten, so ist er auf die Errichtung eines öffentlichen Testaments zur Niederschrift bei einem Notar zu verweisen. Nur so ist gewährleistet, dass sein letzter Wille später einmal auch tatsächlich berücksichtigt wird.

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