Aufgrund der im deutschen Erbrecht geltenden sogenannten Universalsukzession tritt mit dem Tod des Erblassers der Erbe unmittelbar in dessen Rechtsposition ein. Der Erbe wird deshalb sofort Eigentümer bzw. Inhaber aller Nachlassgegenstände, aber auch Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn vor Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten persönlich, d.h. mit seinem eigenen Vermögen und nicht nur mit dem Nachlassbestand, so die gesetzliche Regelung.

Was sind Nachlassverbindlichkeiten?

Nachlassverbindlichkeiten sind natürlich die Schulden, die der Erblasser bei seinem Tod bereits hatte, d.h. die auf Handlungen des Erblassers selbst zurückzuführen sind (sogenannte Erblasserschulden). Fällig müssen diese Schulden beim Tod des Erblassers nicht sein. Es genügt, dass der Schuldgrund gelegt ist. Als Beispiele seien hier genannt der Kauf einer Sache noch vor dem Todesfall, wobei der Kaufpreis erst nach dem Erbfall fällig wurde, Mietverbindlichkeiten, gleich ob die Miete vor oder nach dem Todesfall fällig wird, da die Verpflichtung zur Mietzahlung auf eine Handlung des Erblassers, nämlich den Abschluss des Mietvertrages, zurückgeht.

Nachlassverbindlichkeiten sind jedoch auch die sogenannten Erbfallschulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Das sind zum Beispiel die Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses und die Beerdigungskosten.

Was sind Nachlasserbenschulden?

Es gibt auch noch die sogenannten Nachlasserbenschulden, die aus Rechtshandlungen des Erben anlässlich des Erbfalls entstehen. Sie führen grundsätzlich zu Eigenschulden des Erben, für die er aus seinem Vermögen haftet, wie jeder andere, der durch ein Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht. Wenn aber das Rechtsgeschäft irgendwie mit dem Nachlass oder Erbfall zu tun hat und zur Abwicklung des Nachlass gehört, kann nach außen sowohl eine Nachlass- wie eine Eigenverbindlichkeit entstehen. Dann haften im Außenverhältnis Nachlass- und Eigenvermögen. Ein klassisches Beispiel für Nachlasserbenschulden sind die Kosten einer vom Erben kurz nach dem Todesfall in Auftrag gegeben Notreparatur am Haus des Erblassers, die den Eintritt eines weiteren Schadens verhindert.

Praktische Bedeutung erlangt die Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenverbindlichkeiten dann, wenn eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme herbeigeführt wird wie z.B. Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren. Solche Maßnahmen dienen dazu, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr mit seinem Eigenvermögen haftet, sondern nur noch mit dem Nachlass. Stellt Erbe nach Annahme der Erbschaft fest, dass die Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, kann eine Trennung der beiden Vermögensmassen, nämlich Eigenvermögen und Nachlassvermögen, mit der Folge herbeigeführt werden, dass für Nachlassverbindlichkeiten nun nur noch das Nachlassvermögen haftet.

Eine Trennung der Vermögensmassen gibt es jedoch nicht bei den Nachlasserbenschulden: hier bleibt die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen trotz Nachlassinsolvenz bzw. Nachlassverwaltung bestehen. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Erbe jedoch einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen gegen den Insolvenzverwalter. Das wäre z.B. im oben genannten Beispiel der Notreparatur der Fall, wenn der Erbe die angefallenen Kosten aus seinem Eigenvermögen bezahlt hätte. Wurde diese Zahlung noch aus dem Nachlassvermögen erbracht, wird geprüft, ob der Erbe zum Ersatz verpflichtet ist, da (auch) eine Eigenverbindlichkeit des Erben begründet ist. Entscheidend ist hier ebenfalls, ob eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung – und somit eine Nachlassverbindlichkeit – vorlag. Ist dies der Fall, kann der Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter keine Erstattung der Kosten vom Erben verlangen. Im oben genannten Beispiel liegt unzweifelhaft eine Nachlassverbindlichkeit vor, so dass eine Rückführung der aus dem Nachlass entnommenen Mittel nicht verlangt werden kann.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei einer Leistung aus dem Eigenvermögen die Erfüllung des Erstattungsanspruchs jedoch nur dann gesichert ist, wenn ausreichend Nachlass- bzw. Insolvenzmasse vorhanden ist, was nicht immer der Fall ist. Die Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass sollte daher wohlüberlegt sein. Nach Möglichkeit sollte der Erbe deshalb für ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen aus Mitteln des Nachlasses leisten oder mit den Gläubigern bei Abschluss des Vertrags vereinbaren, dass seine Haftung auf den Nachlass beschränkt wird.

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