Wer träumt nicht davon, eines Tages unverhofft Erbe eines schuldenfreien Millionenvermögens zu werden? Sicher, solche Fälle kommen vor. Leider ist das Gegenteil wesentlich häufiger der Fall, nämlich der Erbe sieht sich mit einem ihm hinterlassenen Schuldenberg konfrontiert. Jetzt heißt es handeln für den Erben, da andernfalls auch ohne sein Zutun nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Erbschaft als angenommen gilt und der Erbe unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers haftet. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat. Wann beginnt die Ausschlagungsfrist – gleichviel ob sie sechs Wochen oder sechs Monate beträgt – nun zu laufen? Hier muss unterschieden werden, ob die sich die Erbfolge nach einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) richtet oder mangels einer solchen letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt.

Sie möchten das Erbe ablehnen? Dann müssen die Fristen beachtet werden!

Liegt ein Testament vor, beginnt die Frist nach dem Gesetz nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen. Für den Fristbeginn ist hier in aller Regel der Tag der Zusendung einer Kopie der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht maßgeblich, da die Testamentseröffnung durch den Nachlassrichter, im Beisein erwartungsvoller Erben, entgegen der landläufigen Meinung und Darstellung in den Medien die absolute Ausnahme ist. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Der Anfall der Erbschaft bedeutet, dass der Erbe Kenntnis von einem Todesfall erhält. Vom Grunde der Berufung hat der Erbe Kenntnis, wenn ihm bewusst ist, dass er bei diesem Todesfall aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser und des Umstands, dass kein Testament vorliegt, als Erbe zum Zuge kommt. In dieser Konstellation ist nicht selten der Todeszeitpunkt des Erblassers für den Beginn der Ausschlagungsfrist maßgeblich. Dies ist angesichts der vielen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Todesfall eine recht kurze Frist, die leicht aus den Augen verloren werden kann!

Für die Ausschlagung sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Ein einfaches Schreiben an das Nachlassgericht, dessen Zuständigkeit sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet, wäre nicht ausreichend. Die Ausschlagung muss durch Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen. Die Ausschlagung kann jedoch alternativ auch in öffentlich beglaubigter Form bei einen Notar nach Wahl des Erben erfolgen, der auf Wunsch des Erben die Ausschlagungserklärung dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet.