Pflichtteil im Erbrecht – Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsanspruch

Den vom Erblasser enterbten Angehörigen steht unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Erben ein Pflichtteilsanspruch zu:
a. Die Angehörigen müssten ohne die erfolgte Enterbung als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sein. Weiter muss ihnen ein Pflichtteilsrecht zustehen.
b. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten umfasst in erster Linie die Kinder und den Ehegatten des Erblassers und nur ausnahmsweise auch sonstige Abkömmlinge (z.B. Enkel) und die Eltern des Erblassers.

Der Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und bemisst sich nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. In einem ersten Schritt ist daher erforderlich, zunächst den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten zu bestimmen. Danach ist festzustellen, welcher Wert des Nachlasses dem so ermittelten hälftigen Erbteil entspricht. Da die Pflichtteilsberechtigten oftmals keine Kenntnis von dem Nachlasswert haben, kommt ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit einem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zur Hilfe, der die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs liefert.

Pflichtteilsanspruch minimieren oder ganz ausschließen

Der Erblasser kann schon zu Lebzeiten ein Interesse daran haben, die nach seinem Tod bestehenden Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder ganz auszuschließen. Da das gesetzliche Erbrecht – und somit der Pflichtteilsanspruch – des Ehegatten im Falle von Trennung und Scheidung nicht bereits bei Trennung der Ehegatten entfällt, kann hier ein Pflichtteilsverzicht in der Trennungsphase angezeigt sein.

Auch bei einer „Patchwork-Familie“ ist aus Gründen einer vereinfachten späteren Nachlassauseinandersetzung oftmals ein Pflichtteilsverzicht von potentiellen pflichtteilsberechtigten Erben von Vorteil. Der Pflichtteilsverzicht des Pflichtteilsberechtigten ist notariell zu beurkunden. Im Gegenzug erhält der Verzichtende in aller Regel eine bereits mit der Verzichtserklärung auszuzahlende Abfindung.

Die Vermögensübertragung

Eine andere Möglichkeit sind Vermögensübertragungen des potentiellen Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten, wobei der potentielle Erblasser bei der Zuwendung bestimmt, dass dieser Gegenstand auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers angerechnet werden soll. Ein weiteres Mittel zur Reduzierung der Pflichtteilsansprüche ist natürlich die Verringerung des künftigen Nachlasses schon zu Lebzeiten des Erblassers, z.B. durch von diesem vorgenommene Schenkungen an Dritte. Allerdings ist dieses Verhalten geeignet, Pflichtteilsergänzungsansprüche zu Gunsten des so übergegangenen Pflichtteilsberechtigten entstehen zu lassen, die sich in erster Linie gegen den Erben und in zweiter Linie gegen den Beschenkten richten. Zur Berechnung dieser Ansprüche wird der geschenkte Gegenstand fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und daraus der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet.

Die Schenkung

Der anzusetzende Wert der Schenkung verringert sich, je weiter die Schenkung zurücklegt: die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seiner Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Zu beachten ist allerdings, dass bei Schenkungen an den Ehegatten diese Frist überhaupt erst mit Auflösung der Ehe beginnt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt diese Frist ebenfalls nicht zu laufen, wenn die Schenkung unter einem Vorbehalt erfolgt. Klassischer Fall ist hier die Grundstückschenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zu Gunsten des Übergebers. Zusammenfassend kann hier festgehalten werden, dass Schenkungen in der Absicht den Pflichtteilsanspruch zu minimieren nicht aufgeschoben werden sollten, wenn sich der Erblasser erst einmal dazu entschlossen hat.

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