Erbengemeinschaft und Nachlassauseinandersetzung

Die meisten Nachlässe fallen nicht an eine einzelne Person als „den Erben“, sondern an mehrere Personen, die als Miterben eine Erbengemeinschaft bilden. Die einzelnen Miterben haben eine Gesamtberechtigung am Nachlass und einen Anspruch auf dessen Auseinandersetzung, bis dahin allerdings keine unmittelbare Berechtigung als Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen. Diese stehen vielmehr der Erbengemeinschaft als „Gesamthandgemeinschaft“ zu. Auch wenn der Erblasser in seinem Testament A das Haus und B den Bauplatz „vererbt“, sind A und B jeweils Gesamthandeigentümer des Hauses und des Bauplatzes und müssen demzufolge sich im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung das Eigentum an diesen Nachlassgegenständen erst noch übertragen.

Hinweis: Sind sich A und B einig, können Sie die Teilungsanordnung des Erblassers umgehen und die Nachlassgegenstände anders zuordnen oder auf Dritte übertragen. Will der Erblasser solches verhindern, muss er weitere Maßnahmen treffen, wie zum Beispiel einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Bis zur Auseinandersetzung der Erbschaft verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Angesichts der oft inhomogenen Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Verwaltung ein starkes Argument dafür, die Erbschaft möglichst rasch auseinanderzusetzen! Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaft verlangen.

Zur Vorbereitung der Nachlass­aus­einander­setzung können ferner auf Antrag eines Miterben die im Nachlass befindlichen Grundstücke der Teilungsversteigerung zugeführt werden. Eine Zustimmung der anderen Miterben ist hierzu nicht erforderlich.

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